Umsetzung der EU‑Zahlungsdiensterichtlinie und Einführung des ZaDiG
Ministerialentwurf vom 26.01.2009Zusammenfassung
Das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) setzt die EU‑Zahlungsdiensterichtlinie um, definiert Zahlungsdienste, legt Lizenz‑ und Kapitalvorgaben fest und stärkt den Verbraucherschutz durch umfassende Informations‑ und Haftungsregeln.Bundesministerium für Finanzen1/27/2009XXIV
Finanzwesen
Schwerpunkte
- Das Gesetz definiert den Anwendungsbereich: Es regelt, welche Tätigkeiten als Zahlungsdienste gelten (z. B. Bareinzahlung, Lastschrift, Karten‑ oder Online‑Zahlungen) und legt fest, wer Zahlungsdienstleister sein kann (Kreditinstitute, Zahlungsinstitute, E‑Geld‑Institute, Post, Zentralbanken, Staat, Finanzinstitute).
- Zahlungsinstitute benötigen eine Konzession von der FMA, um Zahlungsdienste anzubieten; das Antragsverfahren muss ein Geschäftsmodell, Kapitalnachweis, Risikomanagement‑ und Kontrollkonzepte sowie Angaben zu Leitungspersonen enthalten.
- Eigenkapital‑ und Eigenmittel‑Vorschriften: Zahlungsinstitute müssen mindestens 20 000 €, 50 000 € bzw. 125 000 € Eigenmittel vorhalten, je nach Art der angebotenen Zahlungsdienste.
- Kundengelder müssen entweder auf einem getrennten Treuhand‑Konto bei einer Bank verwahrt oder durch eine Versicherungspolice gesichert werden, damit sie im Insolvenzfall des Instituts geschützt sind.
Dokumente (PDFs)
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