Zusammenfassung
Der Entwurf stärkt die Aufsicht über Abschlussprüfer: Er regelt Bestellung, Anerkennung und Widerruf von externen Qualitätsprüfern, führt neue Befristungen für neue Prüfungsbetriebe ein und klärt Zuständigkeiten nach einer Verfassungsgerichtshof‑Entscheidung.Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend11/4/2010XXIV
Buchprüfung
Schwerpunkte
- Der Arbeitsausschuss muss unverzüglich einen externen Qualitätsprüfer bestellen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, und die Bestellung der Qualitätskontrollbehörde zur Kenntnis geben.
- Der Ausschuss erkennt Qualitätsprüfer an, führt ein Verzeichnis und kann die Anerkennung bei Verstößen widerrufen; Entscheidungen können per Berufung angefochten werden.
- Für neue Prüfungsbetriebe wird die Bescheinigung zunächst auf maximal 18 Monate befristet; gleiche Regel gilt nach einer zehn‑Monats‑Lücke bei Wiederaufnahme.
- Der Ausschuss kann bei Mängeln oder Verstößen Maßnahmen anordnen, darunter Nachbesserungen, Fristverkürzungen und Sonderprüfungen.
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Stark dagegen Stark dafür
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.