Zusammenfassung
Das Teilzeitnutzungsgesetz 2011 stärkt den Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzungs‑, Nutzungsvergünstigungs‑, Tauschsystem‑ und Vermittlungsverträgen, indem es umfassende Informationspflichten, ein 14‑tägiges Rücktrittsrecht und ein Verbot von Anzahlungen während der Frist vorschreibt.Bundesministerium für Justiz11/29/2010XXIV
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
- Werbung muss klar darauf hinweisen, dass die in § 5 vorgeschriebenen Informationen erhältlich sind; Teilzeitnutzungs‑ und Nutzungsvergünstigungsverträge dürfen nicht als Geldanlage beworben werden.
- Vorvertraglich muss der Unternehmer dem Verbraucher ein kostenfreies, verständliches Formblatt (je nach Vertragstyp aus Anhang I‑V) bereitstellen; das Formblatt kann in einer EU‑Amtssprache oder in der Sprache des Wohnsitzstaates des Verbrauchers ausgehändigt werden.
- Der Verbraucher kann binnen 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten; beginnt die Frist erst, wenn alle Informationen bereitgestellt wurden, verlängert sich die Frist bei fehlenden Angaben um bis zu drei Monate bzw. ein Jahr.
- Während der Rücktrittsfrist dürfen keine Anzahlungen, Sicherheitsleistungen oder andere Gegenleistungen verlangt werden; bereits geleistete Zahlungen müssen zurückerstattet und mit 6 % über dem Basiszinssatz verzinst werden.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.