Einrichtung eines verpflichtenden Obersten Sanitätsrats zur Gesundheitsberatung
Ministerialentwurf vom 11.04.2011Zusammenfassung
Der Entwurf richtet ein verpflichtendes Beratungsgremium – den Obersten Sanitätsrat – für das Bundesministerium für Gesundheit ein und regelt dessen Aufgaben, Mitgliedschaft, Interessenskonflikte sowie die Möglichkeit, Fachausschüsse einzusetzen.Bundesministerium für Gesundheit4/12/2011XXIV
Gesundheit
Schwerpunkte
- Der Bundesminister für Gesundheit muss einen Obersten Sanitätsrat einrichten.
- Der Rat ist eine beratende Kommission nach § 8 des Bundesministeriengesetzes und unterstützt den Minister in allen gesundheitsbezogenen Angelegenheiten.
- Mitglieder werden für drei Jahre ernannt, können wiederernannt werden und ein Präsident sowie zwei Stellvertreter*innen werden bestellt.
- Alle Mitglieder müssen zu Beginn und bei Änderungen mögliche Interessenskonflikte offenlegen; ein Verstoß führt zum Verlust der Mitgliedschaft.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.