Änderung des Gerichtsgebührengesetzes – neue Pauschalgebühr & halbierte Rechtsmittelgebühren
Ministerialentwurf vom 19.02.2009Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Gerichtsgebührengesetz: Er führt eine Pauschalgebühr von 100 € für die Bekanntmachung von Immobilienauktionen ein, halbiert Gebühren für Rechtsmittelverfahren bei einstweiligen Verfügungen und schafft Ausnahmeregelungen für kleine Unternehmen.Bundesministerium für Justiz2/20/2009XXIV
Steuerwesen
Schwerpunkte
- Einführung einer neuen Pauschalgebühr von 100 € für jede Bekanntmachung freiwilliger Feilbietungen von Liegenschaften, Superädifikaten oder Baurechten in der Ediktsdatei. Die Gebühr wird vom Notar im Auftrag des Auftraggebers erhoben.
- Für Verfahren zweiter Instanz, die sich mit einstweiligen Verfügungen in Wettbewerbs‑ und Immaterialgüterrechtssachen befassen, wird die Pauschalgebühr auf die Hälfte reduziert. Die halbierte Gebühr wird in die reguläre Berufungsgebühr eingerechnet, sodass keine zusätzliche Zahlung erforderlich ist.
- Für Verfahren dritter Instanz (Revision bzw. Rekurs) über einstweilige Verfügungen in denselben Rechtsgebieten wird die Pauschalgebühr ebenfalls halbiert und in die jeweilige Revisions‑ bzw. Rekursgebühr eingerechnet, sodass keine zusätzliche Gebühr anfällt.
- Einreichungen nach §§ 277‑281 UGB, die aufgrund eines Jahresumsatzes von weniger als 70 000 € in Papierform erfolgen, sind von der Eintragungsgebühr (Tarifpost 10) befreit; die Befreiung muss mit Angabe des tatsächlichen Umsatzes geltend gemacht werden.
Dokumente (PDFs)
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