Zusammenfassung
Der Entwurf passt das Eisenbahngesetz an EU‑Richtlinien an, führt neue Genehmigungs‑ und Berichtspflichten ein und erweitert die Befugnisse der Aufsichtsbehörden.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie6/16/2011XXIV
Schienentransport
Schwerpunkte
- Schulungseinrichtungen, die die für sicherheitsrelevante Tätigkeiten erforderliche Eignung vermitteln, benötigen künftig eine Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
- Die Zuständigkeit für gemeinwirtschaftliche Leistungen wird auf Bundesebene ausgeweitet, wobei die bisherigen Regelungen zu Schüler‑ und Lehrlingsfreifahrten unberührt bleiben.
- Vor einer dauernden Betriebseinstellung muss das Unternehmen mindestens drei Monate lang Interessenten suchen und verbindliche Angebote einholen; der bisherige § 28 Abs. 5 entfällt.
- Dauernd betriebseingestellte Eisenbahnen oder Teile davon müssen aufgelassen werden, wobei die Baugenehmigung mit Rechtskraft des Auflassungsbescheides erlischt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.