Anpassung des IPR‑Gesetzes an Rom I/II und Aufhebung des alten Versicherungs‑Gesetzes
Ministerialentwurf vom 15.03.2009Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das IPR‑Gesetz, hebt ein altes Versicherungs‑Gesetz auf und richtet die Rechtswahl für Verträge und Schadenersatzfälle nach den EU‑Verordnungen Rom I und Rom II aus. Die Änderungen dienen ausschließlich der Klarstellung und haben keine finanziellen Auswirkungen.Bundesministerium für Justiz3/16/2009XXIV
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
- Der neue § 35 legt fest, dass vertragliche Schuldverhältnisse, die nicht von Rom I erfasst werden, nach dem Recht der Parteien oder – bei fehlender Rechtswahl – nach dem Recht des Staates beurteilt werden, in dem der Schuldner bzw. dessen Niederlassung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Der neue § 48 regelt außervertragliche Schadenersatzansprüche, die nicht von Rom II erfasst werden; sie werden nach dem Recht des Staates beurteilt, in dem das schädigende Verhalten stattfand, sofern keine engere Beziehung zu einem anderen Recht besteht.
- Die §§ 46 und 47 (Bereicherung bzw. Geschäftsführung ohne Auftrag) werden aufgehoben, weil ihre Inhalte durch die Art. 10/11 der Rom‑II‑Verordnung abgedeckt sind.
- § 50 Abs. 2 bestimmt das Inkrafttreten der Neufassung von § 35 (1. Dezember 1998) für Verträge, die nach dem 30. Nov. 1998 entstanden sind; § 50 Abs. 4 verknüpft das Inkrafttreten der Rom‑I‑ und Rom‑II‑Verordnungen mit den jeweiligen Anwendungsdaten (17. Dez. 2009 bzw. 11. Jänner 2009).
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