Zusammenfassung
Der Entwurf überträgt die Erstinstanz‑Zuständigkeit des Opferfürsorgegesetzes vom Landeshauptmann zum Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, schafft einheitliche Verfahren und reduziert Verwaltungskosten.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz10/28/2011XXIV
Opferhilfe
Schwerpunkte
- Die Verfassungsklausel (§ 3 Abs. 1) legt fest, dass die Bundesbehörden künftig die Aufgaben des Opferfürsorgegesetzes unmittelbar ausführen können.
- Das Bundesamt stellt nun entweder eine „Amtsbescheinigung“ oder einen „Opferausweis“ aus, je nachdem welche Anspruchsgrundlage (§ 1 Abs. 1‑3) anerkannt wird.
- Versorgungsberechtigte können mit Zustimmung des Bundesamtes ihre Versorgungsgebühren ganz oder teilweise abtreten oder verpfänden; die Zustimmung gilt automatisch nach drei Monaten ohne Ablehnung.
- Ansprüche nach §§ 13a‑c sind künftig beim Bundesamt bzw. bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland einzureichen; das Bundesamt entscheidet über die Anträge.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.