Zusammenfassung
Der Entwurf modernisiert das Bundestheaterorganisationsgesetz: Er stärkt die Aufsichtsratskontrolle, reduziert die Aufsichtsratgröße bei der Holding und schafft das Publikumsforum ab, behält jedoch die zweijährigen Publikumsgespräche bei.Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur11/16/2011XXIV
Darstellende Künste
Schwerpunkte
- Der Wortlaut von § 12 Abs. 5 wird um das Wort „unverzüglich“ ergänzt, sodass Entscheidungen des künstlerischen Geschäftsführers sofort dem Aufsichtsrat gemeldet werden müssen.
- Im Gesellschaftsvertrag der Bundestheater‑Holding wird die Zahl der Aufsichtsräte auf sieben reduziert; bei allen Tochtergesellschaften bleibt sie bei acht.
- Ein Aufsichtsratsmitglied kann vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen werden, wenn das bestellende oder entsendende Organ die Bestellung widerruft.
- Ein Katalog von 18 Arten von Geschäften (z. B. Kauf/Verkauf von Beteiligungen, Immobilien, Kredite, Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern) darf nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats durchgeführt werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.