Erweiterung von Asyl‑, Fremden‑, Aufenthalts‑ und Staatsbürgerschaftsrecht
Ministerialentwurf vom 11.06.2009Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Asyl‑, Fremden‑, Aufenthalts‑, Staatsbürgerschafts‑ und Tilgungsgesetz, führt neue Straffälligkeitsdefinitionen, DNA‑ und Altersprüfungen sowie erweiterte Ausweisungsgründe ein und schafft Duldungs‑ sowie Identitätskarten für Personen, die nicht abgeschoben werden können.Bundesministerium für Inneres6/12/2009XXIV
Flüchtling
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.01.2010
- Ein neuer Straffälligkeitsbegriff wird eingeführt. Wer wegen einer vorsätzlich begangenen, gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt wurde, gilt als straffällig und kann nur dann Asyl oder subsidiären Schutz erhalten, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 wahrscheinlich sind.
- Bei fehlender Dokumentation von Minderjährigkeit oder Verwandtschaft kann die Behörde eine radiologische Altersuntersuchung bzw. eine DNA‑Analyse anordnen; die Kosten trägt der Antragsteller, die Weigerung wird bei der Beweiswürdigung berücksichtigt.
- Die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus wird auch dann möglich, wenn einer der in Art. 1 Abs. F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt, die Person eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt oder bereits wegen eines Verbrechens verurteilt wurde.
- Für Personen, die nicht abgeschoben werden können, wird eine Duldungskarte (ein Jahr, verlängerbar) und – falls kein regulärer Pass ausgestellt werden kann – eine Identitätskarte eingeführt. Beide Dokumente gelten ein Jahr und können bei Verlust oder Verfall entzogen werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.