Zusammenfassung
Der Entwurf führt § 4a ein, um Änderungen vor der Verkehrsfreigabe von Bundesstraßen klar zu regeln, schränkt das Berufungsrecht bei kurzen Enteignungen ein und erweitert die Kostentragungspflicht auf neue Verfahrensarten.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie8/4/2009XXIV
Straßen- und Brückenbau
Schwerpunkte
- Ein neuer § 4a regelt, welche Änderungen eines bereits genehmigten Vorhabens vor der Verkehrsfreigabe zulässig sind und unterscheidet zwischen genehmigungspflichtigen, anzeigepflichtigen und anzeigefreien Änderungen.
- Der Bescheid wird ausdrücklich als dinglich wirksam erklärt, sodass seine Rechtswirkungen auch für Rechtsnachfolger gelten.
- Bei Enteignungen, die nur eine zeitweise Einschränkung von dinglichen und obligatorischen Rechten (maximal 18 Monate) betreffen, wird das Recht auf Berufung gegen den Enteignungsbescheid ausgeschlossen.
- Die Rechtsfolgen von Widmungen verlieren mit dem Bau und Inkrafttreten des § 21 ihre Gültigkeit; bei Entschädigungsbemessung wird auf die Widmung zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Planungsgebiets bzw. des Bauvorhabens abgestellt.
Dokumente (PDFs)
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