Zusammenfassung
Der Entwurf modernisiert das Jugendstrafrecht, führt den Begriff „junger Erwachsener“ ein, erweitert Diversions‑ und Haft‑Alternativen und schafft ein Tilgungsgesetz zur Löschung veralteter Verurteilungen.Bundesministerium für Justiz8/12/2015XXV
Strafrecht
Schwerpunkte
- Ein neuer Begriff „junger Erwachsener“ (18‑20 Jahre) wird im JGG definiert, um die Strafrahmen an das Jugendstrafrecht anzupassen.
- Erweiterung der Diversionsmöglichkeiten: Bei gemeinnützigen Leistungen oder Tatausgleich kann ein Bewährungshelfer hinzugezogen werden; Einführung von Sozialnetzkonferenzen zur Einbindung des sozialen Umfelds.
- Untersuchungshaft wird zum Ausnahmefall: neue Konferenz‑Regelungen (Untersuchungshaft‑Konferenz) prüfen, ob Haft durch mildere Mittel ersetzt werden kann.
- Im StGB wird § 36 neu gefasst: Für Personen unter 21 Jahren gelten die im JGG vorgesehenen Strafdrohungen, maximal 15‑Jahresfreiheitsstrafe.
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Stark dagegen Stark dafür
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