Sonderpensionenbegrenzungsgesetz – Einführung gestaffelter Pensionssicherungsbeiträge
Ministerialentwurf vom 24.03.2014Zusammenfassung
Das Sonderpensionenbegrenzungsgesetz führt für zahlreiche öffentliche Funktionäre und deren Angehörige einen gestaffelten Pensions‑ bzw. Sicherungsbeitrag ein, wenn ihre Pensionen die monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschreiten. Die neuen Beiträge (5 % bis 25 %) gelten ab dem 1. Januar 2015 für über 28 betroffene Gesetze.Bundeskanzleramt3/25/2014XXV
soziale Sicherheit
Schwerpunkte
- Für Funktionäre und Bedienstete von öffentlichen Rechtsträgern, die dem Rechnungshof unterstehen, wird ein gestaffelter Pensionssicherungsbeitrag eingeführt, der ab 5 % beginnt und bis zu 25 % ansteigen kann.
- Das Bezügegesetz wird um § 44n erweitert, das die Beitragssätze für wiederkehrende Geldleistungen in vier Stufen (5 %, 10 %, 20 %, 25 %) festlegt.
- Im Pensionsgesetz 1965 wird § 13a Abs. 2c neu gefasst und legt fest, dass für Pensionsteile über 150 % der Höchstbeitragsgrundlage ein Beitrag von 10 % fällig ist, über 200 % 20 % und über 300 % 25 %.
- Auch das Verfassungsgerichtshofgesetz wird um einen zusätzlichen Beitrag von 5,7 Prozentpunkten für Leistungen bis zu 150 % der Höchstbeitragsgrundlage ergänzt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.