Zusammenfassung
Der Entwurf beendet die Teilrechtsfähigkeit des Patentamts, überträgt dessen Vermögen auf den Bund und schafft ein Übergangsrecht für betroffene Arbeitnehmer:innen.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie2/4/2016XXV
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
- Der Präsident bzw. die Präsidentin des Patentamts bleibt Leiter des Amts, übernimmt jedoch nur noch die hoheitliche Aufgabe.
- Die speziellen Bestimmungen für die Teilrechtsfähigkeit (§ 58a und § 58b) werden vollständig aufgehoben.
- Arbeitnehmer:innen im teilrechtsfähigen Bereich können bis sieben Monate vor dem Wegfall schriftlich in ein Bundes‑Dienstverhältnis wechseln; bei Nichtwechsel endet ihr Arbeitsverhältnis.
- Das Vermögen, die Rechte und Verbindlichkeiten der Teilrechtsfähigkeit gehen auf den Bund über und werden zweckgebunden für den Ausbau von Service‑ und Informationsleistungen verwendet.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.