Zusammenfassung
Das Gesetz erweitert § 5 Abs. 1 des AFFG, sodass sowohl Haftungsentgelte (§ 7) als auch Zahlungen nach § 4 künftig auf ein Bundeskonto bei der OeKB gebucht werden müssen, um das mittelfristige Haftungsmanagement zu stärken. Inkrafttreten ist für 2014 vorgesehen.Bundesministerium für Finanzen3/25/2014XXV
Finanzwesen
Schwerpunkte
- Die neue Regelung schreibt vor, dass alle Beträge, die als Entgelt für die Übernahme von Haftungen (§ 7) sowie solche, die nach § 4 zu vergüten sind, laufend auf ein Bundeskonto bei der OeKB gutzuschreiben sind.
- Durch die Zweckbindung der Haftungsentgelteinnahmen wird das mittelfristige Haftungsmanagement des Exportfinanzierungsverfahrens flexibler und kann schneller auf Markt‑ und Wechselkursentwicklungen reagieren.
- Nach Art. 42 Abs. 5 B‑Vg entfällt das Mitwirkungsrecht des Bundesrates, weil die Regelung ausschließlich Haftungsübernahmen des Bundes betrifft.
- Am Ende jedes Kalenderjahres muss ein Teil des überschüssigen Haftungsrahmens (1 % des Überschusses) an die Bundeskassa zurückgeführt werden, um sicherzustellen, dass das Bundesbudget nicht dauerhaft belastet wird.
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Stark dagegen Stark dafür
Regierungsvorlage
Budgetbegleitgesetz 2014
einfache Mehrheit XXV 20.05.2014
Gesetz
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