Zusammenfassung
Der Entwurf führt einen neuen § 8a ein, der Verfahrenshilfe für finanziell schwache Parteien im Verwaltungsgerichtsverfahren regelt. Der Antrag ist schriftlich zu stellen, kann aber unter bestimmten Bedingungen mündlich erfolgen, und die Kosten trägt der Rechtsträger, in dessen Namen das Gericht handelt.Bundeskanzleramt4/29/2016XXV
Verfassungsgerichtsbarkeit
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Schwerpunkte
- Ein neuer § 8a wird eingeführt, der Verfahrenshilfe für Parteien regelt, die nach Art 6 EMRK oder Art 47 GRC finanziell nicht in der Lage sind und deren Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos ist.
- Der Antrag auf Verfahrenshilfe muss schriftlich gestellt werden; er kann bei der Behörde oder, je nach Verfahrensart, direkt beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.
- Die Kosten für die Bewilligung der Verfahrenshilfe trägt der Rechtsträger, in dessen Namen das Verwaltungsgericht handelt.
- Der bisherige § 40, der im Verwaltungsstrafverfahren einen Verteidiger bereitstellt, bleibt bestehen und wird auf Art 6 EMRK sowie Art 47 GRC abgestimmt.
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