Einführung von ICT‑Regelungen, Anpassung der Saisonarbeitskräfte und neue Start‑up‑Karte
Ministerialentwurf vom 22.09.2016Zusammenfassung
Der Entwurf erweitert das Ausländerbeschäftigungsgesetz um Regelungen für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer (ICT), passt die Saisonarbeitskräfte‑Bestimmungen an, führt neue Sanktionen ein und schafft eine spezielle Aufenthaltskarte für Start‑up‑Gründer.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz9/23/2016XXV
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen
Schwerpunkte
- Der Gesetzestext führt § 2 Abs. 13 ein, der unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer (ICT) definiert und deren Beschäftigungsbedingungen festlegt.
- Arbeitgeber müssen künftig bestätigen, dass für die Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft bereitsteht.
- Die Regelungen für Saisonarbeitskräfte werden angepasst: maximale Zulassung von 9 Monaten innerhalb von 12 Monaten, bevorzugte Bewilligung für bereits registrierte Saisoniers und Wegfall der einhelligen Befürwortung des Regionalbeirats.
- Für ausländische Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen EWR‑Staat entsandt werden, ist keine gesonderte Beschäftigungs‑ oder Entsendebewilligung nötig, wenn die österreichischen Lohn‑ und Arbeitsbedingungen eingehalten werden; stattdessen wird eine EU‑Entsendebestätigung verlangt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.