Stärkung der Finanzaufsicht und Einführung eines zentralen Kreditregisters
Ministerialentwurf vom 15.04.2014Zusammenfassung
Der Ministerialentwurf 28/ME XXV. GP ändert zahlreiche Finanzgesetze, um die makroprudenziellen Aufsichtsmechanismen zu stärken und ein zentrales Kreditregister einzuführen. Er regelt zudem Fristen für Verwaltungsstrafen, Übergangsbestimmungen für Kreditinstitutsgruppen und erweitert die Befugnisse der FMA im Zusammenspiel mit der Europäischen Zentralbank.Bundesministerium für Finanzen4/16/2014XXV
Finanzwesen
Schwerpunkte
- Ein neuer Paragraph (§ 24b) führt die makroprudenziellen Aufsichtsregeln ein, die die FMA verpflichtet, systemische Risiken frühzeitig zu erkennen und zu melden.
- Der Begriff „Kreditregister“ wird durch „Zentrales Kreditregister“ ersetzt und die zugehörigen Meldepflichten werden neu strukturiert.
- Ein Abschnitt (§ 30a Abs. 4 Z 3) legt fest, dass Instrumente nur bis zu einem Drittel des gezeichneten Kapitals ausgegeben werden dürfen.
- Übergangsbestimmungen erlauben Kreditinstitutsgruppen, die bereits vor Inkrafttreten bestanden, ihre bisherigen Regelungen bis zum 31. Dezember 2019 weiter anzuwenden, sofern sie dies bis zum 31. Dezember 2014 melden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.