Zusammenfassung
Das Bundesgesetz 2018 regelt die Erbringung von Zahlungsdiensten, legt Konzessions‑ und Eigenkapitalvorgaben fest, definiert Informations‑ und Sicherheitsanforderungen und gibt der FMA weitreichende Aufsichts‑ und Sanktionsbefugnisse.Bundesministerium für Finanzen10/20/2017XXV
Finanzwesen
Schwerpunkte
- Um eine Zahlungsdienstleistung anbieten zu dürfen, muss das Unternehmen eine Konzession nach § 7 erhalten, die bestimmte Voraussetzungen (z. B. geeignete Unternehmensstruktur und Haftpflichtversicherung) voraussetzt.
- Zahlungsinstitute müssen je nach Art ihrer Dienste ein Mindest‑Eigenkapital von 20 000 € bis 125 000 € vorhalten (§ 16).
- Für grundlegende Informationen über den Zahlungsdienst darf das Institut dem Nutzer keine Gebühren berechnen; zusätzliche Leistungen dürfen nur nach Kostendeckungsprinzip abgerechnet werden.
- Zahlungsinstitute müssen ein Risikomanagement‑System etablieren, schwerwiegende Vorfälle unverzüglich der FMA melden und starke Kundenauthentifizierung einsetzen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.