Einführung des Parteiantrags auf Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof
Ministerialentwurf vom 11.06.2014Zusammenfassung
Der Entwurf führt ein neues Verfahren ein, mit dem Parteien und Verbände beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung einer allgemeinen Rechtsnorm beantragen können, wenn sie in einem laufenden Rechtsmittel gegen deren Anwendung sind. Das Verfahren gilt seit 1. Jänner 2015 für Zivil‑, Straf‑, Verwaltungs‑ und außerstreitliche Verfahren sowie das Wahlrecht.Bundeskanzleramt6/12/2014XXV
Verfassungsgerichtsbarkeit
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Schwerpunkte
- Ein „Parteiantrag auf Normenkontrolle“ kann von Personen, Verbänden und bestimmten Behörden gestellt werden, wenn sie in einem erstinstanzlichen Rechtsmittel gegen eine Entscheidung stehen und die Anwendung einer generellen Norm für verfassungswidrig halten.
- Der Verfassungsgerichtshof prüft, ob das eingereichte Rechtsmittel rechtzeitig und zulässig ist; das erstinstanzliche Gericht muss ihn darüber sofort informieren.
- Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Rechtsmittel bereits eingereicht wurde; bei verspäteten oder unzulässigen Rechtsmitteln wird das Normenprüfungsverfahren eingestellt.
- Das erstinstanzliche Gericht muss dem Verfassungsgerichtshof die Entscheidung über die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des Rechtsmittels unverzüglich mitteilen.
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