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Änderung des Filmförderungsgesetzes zur EU‑Freistellung
Ministerialentwurf vom 17.07.2014

Zusammenfassung

Der Entwurf passt das Filmförderungsgesetz an die EU‑Gruppenfreistellungsverordnung an, definiert neue Förderziele, führt genderneutrale Formulierungen ein und legt klare Obergrenzen für die Beihilfeintensität fest.
Bundeskanzleramt7/18/2014XXV
Filmindustrie

Schwerpunkte

  • Das Österreichische Filminstitut wird als bundesweite Filmförderungseinrichtung definiert, die den Kinofilm als kulturelles Produkt fördert und damit die österreichische Filmwirtschaft sowie die kreative Qualität stärkt.
  • Die Ziele der Filmförderung werden erweitert: Erhalt des europäischen Kulturerbes, Stärkung der österreichischen Identität, Förderung von Herstellung, Verbreitung, Nachwuchsförderung, internationale Orientierung und Unterstützung von Koproduktionen.
  • Die Besetzung und das Verfahren des Aufsichtsrates, der Projektkommission und der Direktor*innen werden geändert: genderneutrale Bezeichnungen, Ernennung durch die Bundeskanzlerin/den Bundeskanzler, klare Regeln für Ruhen von Mitgliedern bei Interessenkonflikten sowie Sitzungsgelder.
  • Förderungsbedingungen: Nur Filme mit kulturellem Inhalt dürfen gefördert werden; bei Referenzfilmförderung ist ein erfolgreicher Referenzfilm nötig. Die kumulierte Beihilfeintensität darf grundsätzlich 50 % betragen, bei Koproduktionen bis zu 60 %, für schwierige Werke bis zu 80 % (Ausnahme‑80 %).
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Stark dagegen Stark dafür
Regierungsvorlage
Anpassung des Filmförderungsgesetzes an EU‑AGVO und Gender‑Neutralität
einfache Mehrheit XXV 23.10.2014
Gesetz
Image of politician Spindelegger Michael, Dr.

Spindelegger Michael, Dr.

ÖVP

Bundesminister für Finanzen
Vizekanzler
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