Zusammenfassung
Der Entwurf passt das Filmförderungsgesetz an die EU‑Gruppenfreistellungsverordnung an, definiert neue Förderziele, führt genderneutrale Formulierungen ein und legt klare Obergrenzen für die Beihilfeintensität fest.Bundeskanzleramt7/18/2014XXV
Filmindustrie
Schwerpunkte
- Das Österreichische Filminstitut wird als bundesweite Filmförderungseinrichtung definiert, die den Kinofilm als kulturelles Produkt fördert und damit die österreichische Filmwirtschaft sowie die kreative Qualität stärkt.
- Die Ziele der Filmförderung werden erweitert: Erhalt des europäischen Kulturerbes, Stärkung der österreichischen Identität, Förderung von Herstellung, Verbreitung, Nachwuchsförderung, internationale Orientierung und Unterstützung von Koproduktionen.
- Die Besetzung und das Verfahren des Aufsichtsrates, der Projektkommission und der Direktor*innen werden geändert: genderneutrale Bezeichnungen, Ernennung durch die Bundeskanzlerin/den Bundeskanzler, klare Regeln für Ruhen von Mitgliedern bei Interessenkonflikten sowie Sitzungsgelder.
- Förderungsbedingungen: Nur Filme mit kulturellem Inhalt dürfen gefördert werden; bei Referenzfilmförderung ist ein erfolgreicher Referenzfilm nötig. Die kumulierte Beihilfeintensität darf grundsätzlich 50 % betragen, bei Koproduktionen bis zu 60 %, für schwierige Werke bis zu 80 % (Ausnahme‑80 %).
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Stark dagegen Stark dafür
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.