Gebührenreform 2015 – Entlastungen, Selbstberechnung und Klarstellungen im GGG/GEG
Ministerialentwurf vom 19.10.2014Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Gerichtsgebührengesetz und das Gerichtliche Einbringungsgesetz: Er senkt Gebühren für Minderjährige, ermöglicht die gleichzeitige Zahlung von Eintragungs‑ und Grunderwerbsteuer, legt neue Fristen fest und klärt Rückzahlungs‑ sowie Verjährungsregeln.Bundesministerium für Justiz10/20/2014XXV
Steuerwesen
Schwerpunkte
- Gebührenbefreiung für Anträge auf persönliche Kontakte und Informations‑/Äußerungs‑/Vertretungsrechte (Tarifpost 12 lit. g) – damit fallen keine Gebühren mehr an, wenn es um die Wahrnehmung von Grund- und Familienrechten geht.
- Eintragung von Eintragungsgebühren beim zuständigen Finanzamt (Selbstberechnung) wird ermöglicht, wenn die Grunderwerbsteuer selbst berechnet wird – das erleichtert den Zahlungsweg für Bürger*innen.
- Rückzahlung von Gebühren: Wenn die zugrundeliegende Amtshandlung nicht durchgeführt wird oder die Gebühr irrtümlich bezahlt wurde, kann sie zurückgefordert werden – die Frist beträgt fünf Jahre nach Zahlung.
- Kleinbetragsgrenze für Zahlungsaufträge wird von 7 € auf 12 € und die Grenze für Auslandszustellungen von 47 € auf 60 € angehoben, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.