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Gebührenreform 2015 – Entlastungen, Selbstberechnung und Klarstellungen im GGG/GEG
Ministerialentwurf vom 19.10.2014

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das Gerichtsgebührengesetz und das Gerichtliche Einbringungsgesetz: Er senkt Gebühren für Minderjährige, ermöglicht die gleichzeitige Zahlung von Eintragungs‑ und Grunderwerbsteuer, legt neue Fristen fest und klärt Rückzahlungs‑ sowie Verjährungsregeln.
Bundesministerium für Justiz10/20/2014XXV
Steuerwesen

Schwerpunkte

  • Gebührenbefreiung für Anträge auf persönliche Kontakte und Informations‑/Äußerungs‑/Vertretungsrechte (Tarifpost 12 lit. g) – damit fallen keine Gebühren mehr an, wenn es um die Wahrnehmung von Grund- und Familienrechten geht.
  • Eintragung von Eintragungsgebühren beim zuständigen Finanzamt (Selbstberechnung) wird ermöglicht, wenn die Grunderwerbsteuer selbst berechnet wird – das erleichtert den Zahlungsweg für Bürger*innen.
  • Rückzahlung von Gebühren: Wenn die zugrundeliegende Amtshandlung nicht durchgeführt wird oder die Gebühr irrtümlich bezahlt wurde, kann sie zurückgefordert werden – die Frist beträgt fünf Jahre nach Zahlung.
  • Kleinbetragsgrenze für Zahlungsaufträge wird von 7 € auf 12 € und die Grenze für Auslandszustellungen von 47 € auf 60 € angehoben, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren.
Regierungsvorlage
Gerichtsgebühren-Novelle 2014: Erleichterungen und Verwaltungsmodernisierung
einfache Mehrheit XXV 11.12.2014
Gesetz
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Brandstetter Wolfgang, Dr.

Ohne Klub

Bundesminister für Justiz
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