Zusammenfassung
Der Entwurf vereinfacht die Berechnung des Pflegekarenzgeldes, indem das Geld künftig in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe ausgezahlt wird – mindestens jedoch in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze. Die Änderungen gelten ab dem 1. Juli 2014 und senken den Verwaltungsaufwand.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz3/3/2014XXV
soziale Sicherheit
Schwerpunkte
- Personen, die sich für Pflege‑ oder Familienhospizkarenz vom Arbeitslosengeld bzw. von der Notstandshilfe abmelden, erhalten ein Pflegekarenzgeld für die gesamte Karenzdauer.
- Das Pflegekarenzgeld wird in Höhe des zuletzt bezogenen täglichen Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe ausgezahlt, mindestens jedoch in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze.
- Der Arbeitsmarktservice muss eine Bestätigung über die Abmeldung und die Höhe der jeweiligen Leistung ausstellen.
- Für die Berechnung werden Daten zu Kindern, geringfügiger Erwerbstätigkeit, Einkommen, Versicherungszeiten und Bemessungsgrundlagen erhoben.
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Stark dagegen Stark dafür
Regierungsvorlage
Budgetbegleitgesetz 2014
einfache Mehrheit XXV 20.05.2014
Gesetz
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