Einheitliches Verfahren für grenzüberschreitende Unterhaltsansprüche (AUG 2014)
Ministerialentwurf vom 05.03.2014Zusammenfassung
Das AUG 2014 vereinheitlicht das Verfahren zur grenzüberschreitenden Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, legt das Bundesministerium für Justiz als zentrale Behörde fest und regelt Antragstellung, Verfahrensarten, Verfahrenshilfe sowie Gebührenbefreiungen.Bundesministerium für Justiz3/6/2014XXV
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Schwerpunkte
- Das Gesetz schafft ein einheitliches Verfahren zur Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug, das auf der EU‑Unterhaltsverordnung sowie dem New Yorker und Haager Unterhaltsübereinkommen basiert.
- Das Bundesministerium für Justiz wird als zentrale Behörde bestimmt; es koordiniert den Informationsaustausch, die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen und unterstützt Gerichte bei der grenzüberschreitenden Unterhaltsdurchsetzung.
- Antragssteller können verschiedene Anträge stellen: Anerkennung/Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung, Vollstreckung, Titelerstellung (inkl. Abstammungsfeststellung), sowie Änderungen von bestehenden Entscheidungen – sowohl im ersuchten Staat als auch im Ausland.
- Der Antrag wird beim zuständigen Bezirksgericht schriftlich eingereicht, das ihn prüft, fehlende Unterlagen anfordert und anschließend an das Bundesministerium für Justiz weiterleitet. Dort erfolgt die endgültige Prüfung und Weiterleitung an die zentrale Behörde des ersuchten Staates.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.