Zusammenfassung
Die Novelle 2018 schafft Ausnahmen im Urheberrecht, damit blinde und sehbehinderte Menschen barrierefreie Kopien von Büchern, Zeitungen und ähnlichen Werken nutzen können, und regelt die Pflichten von befugten Stellen sowie einen begrenzten Vergütungsanspruch für Urheber.Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz5/16/2018XXVI
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
In Kraft ab 12.10.2018
- Menschen, die blind sind, eine nicht ausgleichbare Seh‑ oder Lesebehinderung haben oder körperlich nicht in der Lage sind, ein Buch zu halten, gelten als seh‑/lesebehindert.
- Befugte Stellen sind staatlich anerkannte, befugte oder finanziell unterstützte gemeinnützige Organisationen, die adaptive Lese‑ und Informationsdienste anbieten.
- Betroffene Personen dürfen selbst oder über eine befugte Stelle ein barrierefreies Werkstück für den rein persönlichen Gebrauch herstellen, sofern sie rechtmäßigen Zugang zum Originalwerk haben.
- Befugte Stellen dürfen barrierefreie Kopien herstellen und sie gemeinnützig innerhalb der EU/EEA verbreiten, senden oder öffentlich zugänglich machen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.