Zusammenfassung
Der Entwurf erweitert das UWG um einen neuen Unterabschnitt, der den Schutz von Geschäftsgeheimnissen regelt, und passt die ZPO entsprechend an.Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort6/13/2018XXVI
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
- Ein neuer Unterabschnitt (§ 26a‑j) wird eingeführt, der den Schutz von Geschäftsgeheimnissen im UWG regelt.
- Die Definition von Geschäftsgeheimnissen legt fest, dass Informationen geheim, von wirtschaftlichem Wert und durch angemessene Maßnahmen geschützt sein müssen.
- Inhaber von Geschäftsgeheimnissen können Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz fordern; zusätzlich können unlautere Gewinne zurückgefordert werden.
- Spezielle Verfahrensregeln sichern die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen während Gerichtsverfahren (z. B. vertrauliche Urteilsfassungen, Beschränkung der Akteneinsicht).
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Stark dagegen Stark dafür
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.