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Schutz von Geschäftsgeheimnissen im UWG und ZPO
Ministerialentwurf vom 12.06.2018

Zusammenfassung

Der Entwurf erweitert das UWG um einen neuen Unterabschnitt, der den Schutz von Geschäftsgeheimnissen regelt, und passt die ZPO entsprechend an.
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort6/13/2018XXVI
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb

Schwerpunkte

  • Ein neuer Unterabschnitt (§ 26a‑j) wird eingeführt, der den Schutz von Geschäftsgeheimnissen im UWG regelt.
  • Die Definition von Geschäftsgeheimnissen legt fest, dass Informationen geheim, von wirtschaftlichem Wert und durch angemessene Maßnahmen geschützt sein müssen.
  • Inhaber von Geschäftsgeheimnissen können Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz fordern; zusätzlich können unlautere Gewinne zurückgefordert werden.
  • Spezielle Verfahrensregeln sichern die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen während Gerichtsverfahren (z. B. vertrauliche Urteilsfassungen, Beschränkung der Akteneinsicht).
Regierungsvorlage
UWG-Novelle 2018: Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Geoblocking-Verbot
einfache Mehrheit XXVI 13.12.2018
Gesetz
Image of politician Schramböck Margarete, Dr.

Schramböck Margarete, Dr.

ÖVP

Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
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