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Einführung von Vertraulichkeitsregeln und Standarddatenformaten im Gentechnikgesetz
Ministerialentwurf vom 31.03.2021

Zusammenfassung

Der Entwurf ergänzt das Gentechnikgesetz um Vertraulichkeitsregelungen und die Pflicht, Anträge in EU‑Standarddatenformaten zu stellen. Damit sollen Unternehmensgeheimnisse geschützt und EU‑Vorgaben zur Transparenz umgesetzt werden.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz4/1/2021XXVII
Wissenschaften
Forschung und geistiges Eigentum

Schwerpunkte

  • Ein neuer § 105a regelt die Vertraulichkeit von Informationen: Antragsteller können bei Vorliegen nachprüfbarer Gründe beantragen, dass bestimmte Daten – wie EU‑Verordnungsinformationen, DNA‑Sequenzen (außer den Nachweis‑Sequenzen) und Zuchtprofile – vertraulich behandelt werden.
  • Für Anträge nach § 37 Abs. 2 ist ab sofort die Einreichung in den von der EU vorgegebenen Standarddatenformaten verpflichtend.
  • Für Anträge nach § 55 Abs. 2, die das Inverkehrbringen von GVO‑Erzeugnissen betreffen, gilt dieselbe Verpflichtung zur Nutzung der EU‑Standarddatenformate.
  • In § 105 Abs. 2 wird klargestellt, dass für Verfahren des III Abschnitts die Punkte c‑g (öffentliche Sicherheit, Gerichtsverfahren usw.) nicht mehr zwingend offengelegt werden müssen.
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Stark dagegen Stark dafür
Regierungsvorlage
Umsetzung der EU‑Transparenzvorgaben im Gentechnikgesetz
einfache Mehrheit XXVII 17.06.2021
Gesetz
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Anschober Rudolf

GRÜNE

Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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