Erweiterung von Vereins‑ und Waffenrecht zur Terrorismusbekämpfung
Ministerialentwurf vom 09.05.2021Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Vereins‑ und Waffenrecht, um terroristische Aktivitäten zu verhindern: Vereinsstatuten bei Kultuszwecken werden an den Bundeskanzler übermittelt, Datenübermittlung an Behörden wird erweitert und ein dauerhaftes Waffenverbot für verurteilte Terroristen eingeführt.Bundesministerium für Inneres5/10/2021XXVII
Vereinsleben
Versammlungsfreiheit
öffentliche Sicherheit
Schwerpunkte
- Vereinsbehörden müssen die Statuten an den Bundeskanzler übermitteln, wenn der Vereinszweck die Ausübung eines Kultus beinhaltet, damit geprüft wird, ob ein Eingriff in die inneren Angelegenheiten einer Religionsgesellschaft vorliegt.
- Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte dürfen personenbezogene Daten – auch besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO – an die Vereinsbehörden übermitteln, wenn diese für die Vollziehung des Gesetzes notwendig sind.
- Vereinsbehörden dürfen besondere Kategorien personenbezogener Daten nicht im lokalen oder zentralen Vereinsregister verarbeiten.
- Personen, die wegen Terrordelikten (§ 278b‑g, § 282a StGB) verurteilt wurden, gelten als nicht verlässlich und erhalten ein unbefristetes Waffenverbot.
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Stark dagegen Stark dafür
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