Anpassung des EU‑Qualitätsregelungen‑Durchführungsgesetzes an EU‑Recht 2022
Ministerialentwurf vom 19.05.2021Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf passt das EU‑Qualitätsregelungen‑Durchführungsgesetz an aktuelle EU‑Verordnungen an, definiert neue Begriffe, verlagert Grenzkontrollen auf das Bundesamt für Verbrauchergesundheit und reduziert die Höchststrafen.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz5/20/2021XXVII
Europäische Union
Schwerpunkte
- Der Begriff „Kontrollstelle“ wird neu definiert und bezieht sich nun auf eine beauftragte Stelle nach Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) 2017/625.
- Der Begriff „Vereinigung“ wird erweitert und umfasst nun Vereinigungen nach Art. 3 Z 2 der Verordnung (EU) 1151/2012 sowie Art. 3 Z 6 der Verordnung (EU) 2019/787.
- Die amtliche Kontrolle von Waren beim EU‑Grenzübertritt wird ab dem 1. Januar 2022 vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit nach §§ 17a‑17d GESG durchgeführt.
- Die maximalen Geldstrafen für Kennzeichnungsverstöße werden auf 20 000 € (Einmalverstoß) bzw. 40 000 € (Wiederholungsfall) begrenzt; Mindeststrafe‑Klauseln entfallen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.