Zusammenfassung
Die Novelle modernisiert das Urheberrecht: Sie hebt Ausnahmen für Kabel‑ und Antennenanlagen auf, führt neue Pflichten für große Online‑Plattformen ein, schafft erweiterte kollektive Rechtewahrnehmung für nicht‑verfügbare Werke, stärkt das Leistungsschutzrecht für Presseverleger und ermöglicht Text‑ und Data‑Mining für Forschung.Bundesministerium für Justiz9/3/2021XXVII
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
- Ein neuer § 17 Abs. 4 regelt die Direkteinspeisung: Rundfunkunternehmer und Signalverteiler gelten als gemeinsame Sender und müssen beide die Erlaubnis des Urhebers einholen.
- § 18b definiert ergänzende Online‑Dienste (Simul‑ und Catch‑Up‑Dienste) und legt das Ursprungslandprinzip fest – die Verwertungshandlung muss im Staat der Hauptniederlassung des Rundfunkunternehmers stattfinden.
- § 18c verpflichtet Anbieter großer Online‑Plattformen, als Verursacher einer öffentlichen Wiedergabe zu gelten, Lizenzinformationen bereitzustellen und ein Beschwerde‑ und Transparenzverfahren einzurichten.
- § 24a‑c regelt die Erteilung von Lizenz‑ und Vertragshilfen für Online‑Dienste, insbesondere für Video‑Abrufdienste, und schafft einen Schlichtungsmechanismus.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.