Zusammenfassung
Der Entwurf schafft ein Sterbeverfügungsgesetz, das volljährigen, entscheidungsfähigen Personen mit unheilbarer oder schwerer Krankheit erlaubt, nach einer zweifachen ärztlichen Aufklärung und einer Wartefrist von zwölf Wochen eine schriftliche Erklärung zum Selbsttötungswunsch zu errichten. Das Präparat wird über Apotheken aus einem zentralen Register abgegeben; Werbung und wirtschaftliche Vorteile bei der Hilfeleistung sind verboten.Bundesministerium für Justiz10/23/2021XXVII
Strafrecht
Schwerpunkte
- Das Gesetz definiert, dass eine Sterbeverfügung nur wirksam ist, wenn die Person in Österreich lebt oder österreichische Staatsbürgerin bzw. Staatsbürger ist.
- Niemand ist verpflichtet, bei der Sterbeverfügung mitzuhelfen; ein vertragliches Versprechen zur Hilfeleistung kann nicht gerichtlich durchgesetzt werden und darf nicht zu Benachteiligungen führen.
- Voraussetzungen: Volljährigkeit, Entscheidungsfähigkeit und ein freier, selbstbestimmter Entschluss ohne Zwang; die Krankheit muss entweder unheilbar‑zum‑Tod‑führend oder schwer‑dauerhaft mit dauerhaften Beeinträchtigungen sein.
- Die Aufklärung muss von zwei Ärzten durchgeführt werden, einer davon mit palliativmedizinischer Qualifikation; sie umfasst Alternativen zur Selbsttötung, Dosierung des Präparats, Hinweis auf psychotherapeutische Beratung und weitere Hilfsangebote.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.