Zusammenfassung
Das Hospiz‑ und Palliativfondsgesetz richtet einen Fonds ein, aus dem seit 2022 jährliche Zweckzuschüsse an die Länder fließen, um den modular abgestuften Hospiz‑ und Palliativbereich auszubauen. Die Mittel sind zweckgebunden, müssen Qualitäts‑ und Ausbaubedingungen erfüllen und werden nach festgelegten Fristen ausgezahlt.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz10/23/2021XXVII
Gesundheit
Krankenpflege
Betreuung von Pflegebedürftigen
Schwerpunkte
- Ein Hospiz‑ und Palliativfonds wird beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eingerichtet und vom Bundesminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister verwaltet.
- Der Bund stellt den Ländern jährlich Zweckzuschüsse bereit: 21 Mio. € (2022), 36 Mio. € (2023) und 51 Mio. € (2024). Ab 2025 wird der Betrag anhand der Aufwertungszahl des ASVG angepasst.
- Die Mittel dürfen ausschließlich für die acht modular abgestuften Versorgungsangebote (mobile Palliativ‑/Kinder‑Palliativteams, Palliativkonsiliardienste, Hospiz‑/Kinder‑Hospizteams, Tageshospize, stationäre Hospize und Kinder‑Hospize) verwendet werden.
- Die Gewährung der Zuschüsse ist an die Erfüllung von Qualitäts‑, Auf‑ und Ausbau‑, Tarif‑, Planungs‑, Daten‑, Monitoring‑ und Überprüfungsbedingungen geknüpft. Diese Bedingungen gelten ab 2024 für alle Länder.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.