Zusammenfassung
Das Vorhaben führt ein Erstauftraggeberprinzip ein: Wer den Makler zuerst beauftragt, zahlt die Provision; weitere Regelungen zur Dokumentation und Sanktionen ergänzen das Maklergesetz.Bundesministerium für Justiz3/23/2022XXVII
Wohnungspolitik
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
- Ein neues § 17a legt fest, dass nur derjenige, der den Makler zuerst beauftragt – Vermieter oder Mieter – die Provision zahlen muss.
- Der § 18 wird um die Formulierung ergänzt, dass von den Änderungen des § 17a nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden darf.
- Ein neuer Absatz (5) im § 41 legt das Inkrafttreten der Änderungen sechs Monate nach Kundmachung fest.
- Bestimmungen des § 27 MRG bleiben unberührt, außer wenn die neuen Regelungen bereits dort erfasst sind.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.