Einführung des Erstauftraggeberprinzips im Maklergesetz
abgestimmt am
01.03.2023
Zusammenfassung
Das Maklergesetz wird um § 17a erweitert, der ein Erstauftraggeberprinzip einführt: Nur der zuerst beauftragende Vermieter oder Mieter darf die Maklerprovision zahlen. Der Makler muss Verträge dokumentieren und Verstöße werden mit Geldstrafen geahndet.
einfache MehrheitXXVII01.03.2023
Gesetz
Wohnungspolitik
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
Makler dürfen Provision nur vom ersten Auftraggeber erhalten – also vom Vermieter, wenn er zuerst beauftragt hat, oder vom Mieter, wenn er zuerst beauftragt wurde.
Ausnahmen vom Erstauftraggeberprinzip: Keine Provision, wenn zwischen Makler und Vermieter/Verwalter enge wirtschaftliche Verflechtungen bestehen, wenn der Vermieter bewusst auf einen Maklervertrag verzichtet oder wenn der Makler die Wohnung selbst inseriert.
Der Makler muss jeden Maklervertrag schriftlich oder digital festhalten und bei Provisionsforderungen dem Mieter nachweisen, dass kein Ausschlussgrund aus Abs. 1 oder 3 vorliegt.
Vereinbarungen, die den Mieter zu Provisionen an Dritte verpflichten oder zu Leistungen ohne gleichwertige Gegenleistung, sind unwirksam.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.