Änderung des Maklergesetzes – Beschränkung von Provisionen bei Wohnungsvermittlung
abgestimmt am
01.03.2023
Zusammenfassung
Der Antrag ändert § 17 des Maklergesetzes: Provisionen müssen schriftlich vereinbart werden, Makler dürfen nur bei Vorab‑Kenntnis der Immobilie ein Entgelt verlangen und unzulässige Kostenüberwälzungen auf Mieter/Käufer werden verboten. Verstöße können mit bis zu 25 000 € Geldstrafe geahndet werden.
einfache MehrheitXXVII01.03.2023
Abänderung
Wohnungspolitik
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
Jede Vereinbarung über die Zahlung einer Maklerprovision muss schriftlich festgehalten werden.
Ein Makler darf vom Wohnungssuchenden nur dann ein Entgelt verlangen, wenn bereits ein Maklervertrag besteht und er die Immobilie vor dem Auftrag durch den Vermieter/Verkäufer kannte.
Der Nachweis, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, liegt beim Makler.
Verstöße gegen das Verbot, unberechtigte Provisionen zu fordern, können mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 € geahndet werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.