EU‑JZG‑Änderungsgesetz 2019 – Neuerungen für Auslieferung, internationale Justiz‑Kooperation und Marktmanipulation
Ministerialentwurf vom 07.11.2019Zusammenfassung
Das Gesetz modernisiert die justizielle Zusammenarbeit, führt das Island‑Norwegen‑Übergabegesetz ein und ändert u. a. das EU‑JZG, ARHG, IStGH‑ZG, IG‑ZG sowie das Börsegesetz.Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz11/8/2019XXVII
Strafrecht
Schwerpunkte
- Der Antrag führt ein neues Bundesgesetz – das Island‑Norwegen‑Übergabegesetz (INÜG) – ein, das die Auslieferung und Durchlieferung zwischen Österreich, Island und Norwegen regelt.
- Im EU‑JZG wird ein Nachtrags‑Übergabeverfahren (§ 27a) eingeführt, das die Möglichkeit schafft, nach einer bereits bewilligten Übergabe weitere Verfolgungen oder Übertragungen zu beantragen; zudem werden zahlreiche Paragraphen neu strukturiert und Eurojust‑Definitionen präzisiert.
- Das ARHG wird dahingehend geändert, dass bei Auslieferungen die Rechte von Unionsbürgern stärker berücksichtigt werden und ein neues Teil‑Absatz 1a eingefügt wird, das die Informationspflicht gegenüber dem Heimatmitgliedstaat regelt.
- Das IStGH‑ZG wird um neue Verfahrensvorschriften erweitert, die u. a. die Festlegung von Vorläufiger Überstellungshaft, die Rechte der festgenommenen Person und das Vorgehen bei Haftbefehlen des Internationalen Strafgerichtshofs regeln.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.