Zusammenfassung
Das Erneuerbare‑Wärme‑Gesetz verbietet ab 2023 neue fossil betriebene Heizungen, legt Stilllegungsfristen bis 2035/2040 für bestehende Anlagen fest und führt ein Erneuerbarengebot sowie ein altersbezogenes Stilllegungsgebot ein.Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie6/14/2022XXVII
Umwelt
Energie
Schwerpunkte
- Ab dem 1. Jänner 2023 dürfen in Neubauten keine Heizungsanlagen mehr mit flüssigen, festen oder gasförmigen fossilen Brennstoffen installiert werden.
- Bestehende Heizungsanlagen, die mit flüssigen oder festen fossilen Brennstoffen betrieben werden können, müssen bis zum 30. Juni 2035 stillgelegt sein; Anlagen, die mit gasförmigen fossilen Brennstoffen (z. B. Erdgas) betrieben werden können, bis zum 30. Juni 2040.
- Jede Neu‑ oder Umstellung einer Heizungsanlage, die fossile Brennstoffe nutzt, muss den zuständigen Behörden gemeldet werden.
- Bei der Umstellung von bestehenden Anlagen dürfen nur erneuerbare Energieträger oder qualitätsgesicherte Fernwärme verwendet werden; Ausnahmen sind möglich, wenn technische oder soziale Gründe vorliegen.
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Stark dagegen Stark dafür
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.