Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) – Verpflichtende Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte & Dienstleistungen
Ministerialentwurf vom 20.09.2022Zusammenfassung
Das BaFG legt verbindliche Barrierefreiheitsanforderungen für ausgewählte Produkte und Dienstleistungen fest, definiert Pflichten für Hersteller, Importeure, Händler und Dienstleister und überträgt die Marktüberwachung an das Sozialministeriumservice. Es tritt am 28. Juni 2025 in Kraft, mit Ausnahmen für Kleinstunternehmen.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz9/21/2022XXVII
Handel
Industrie
Mensch mit Behinderung
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
- Verpflichtende Barrierefreiheitsanforderungen gelten für die im Gesetz genannten Produkte und Dienstleistungen, die ab dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht bzw. erbracht werden dürfen.
- Hersteller, Importeure, Händler und Dienstleistungserbringer erhalten detaillierte Pflichten, u. a. Erstellung technischer Dokumentation, EU‑Konformitätserklärung, CE‑Kennzeichnung und Informationsbereitstellung in barrierefreien Formaten.
- Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind von den Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen; sie erhalten jedoch Leitlinien zur Anwendung des Gesetzes.
- Das Sozialministeriumservice ist für die Marktüberwachung zuständig, kann Räumlichkeiten betreten, Proben ziehen und Korrektur‑ bzw. Rückrufmaßnahmen anordnen. Vorbereitende Maßnahmen dürfen bereits ab dem 1. Januar 2024 erfolgen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.