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Einfügung eines neuen Tatbestands zur Terrorismusdrohung im Strafgesetzbuch
Ministerialentwurf vom 15.11.2022

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das Strafgesetzbuch, um die EU‑Terrorismusrichtlinie vollständig umzusetzen. Er streicht eine alte Regelung, ergänzt Verweise auf das Sprengmittelgesetz, führt einen neuen Tatbestand für Drohungen ein und tritt am 1. April 2023 in Kraft.
Bundesministerium für Justiz11/16/2022XXVII
Strafrecht

Schwerpunkte

  • Der bisherige Tatbestand in Ziffer 5 des § 278c, der die Drohung mit einer schwerwiegenden Handlung regelte, wird gestrichen.
  • In Ziffer 10 wird nach dem Hinweis auf das Waffengesetz zusätzlich ein Verweis auf das Sprengmittelgesetz aufgenommen und das Wort „vorsätzlich“ eingefügt, um klarzustellen, dass nur vorsätzliche Taten strafbar sind.
  • Ein neuer Absatz 2a wird eingefügt, der die Drohung mit einer der in Absatz 1 genannten Taten als terroristische Straftat definiert und eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.
  • In Absatz 3 wird die Formulierung ergänzt, sodass die neue Regelung (Abs. 2a) ebenfalls als terroristische Straftat gilt.
Regierungsvorlage
Änderung von § 278c StGB zur Erweiterung der Terrorismusbekämpfung
einfache Mehrheit XXVII 30.03.2023
Gesetz
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Zadić Alma, Dr., LL.M. - 42

GRÜNE

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