Erleichterung der Kreditvergabe an ältere Verbraucher und Präzisierung der RAO
Ministerialentwurf vom 28.11.2022Zusammenfassung
Der Entwurf ergänzt das Hypothekar‑ und Immobilienkreditgesetz um eine Regel, die das Sterberisiko bei der Kreditwürdigkeitsprüfung außer Acht lässt, wenn der Kreditnehmer voraussichtlich zahlen kann und die Sicherheit ausreichend ist. Gleichzeitig wird die Rechtsanwaltsordnung präzisiert und ein neues Verfahren zur Verhältnismäßigkeitsprüfung mit Ministeriums‑Aufsicht eingeführt.Bundesministerium für Justiz11/29/2022XXVII
Notar
Finanzwesen
Rechtsanwalt
Schwerpunkte
- Der neue Absatz 5 erlaubt es Banken, das mögliche Todesrisiko eines Kreditnehmers zu ignorieren, wenn der Kreditnehmer voraussichtlich seine laufenden Zahlungen leisten kann und die hinterlegte Sicherheit (Immobilie oder andere Vermögenswerte) ausreichend ist.
- Ein Übergangs‑ und Inkrafttretens‑Absatz wird eingefügt, der das neue § 9 Abs. 5 mit dem Datum 1. April 2023 wirksam macht.
- In § 23 Abs. 8 wird ein Komma gesetzt, um die Aufzählung zu korrigieren, und ein neuer Z‑4‑Eintrag führt die Überprüfung von Verhältnismäßigkeitsprüfungen nach § 27a ein.
- § 27a wird erweitert: Der erste Absatz verweist nun auf das VPG, und ein neuer Absatz 2a verpflichtet die Bundesministerin für Justiz, die Ergebnisse der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu prüfen und bei Bedenken eine erneute Prüfung anzuordnen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.