Zusammenfassung
Der Entwurf führt den elektronischen Identitätsnachweis (E‑ID) als Basis für digitale Meldungen ein, definiert die „Ummeldung“ neu und ergänzt das Personenstandsgesetz um ein verschlüsseltes Eltern‑Kennzeichen. Alle Änderungen gelten ab 12. Dezember 2023.Bundesministerium für Inneres12/28/2022XXVII
Personenstand
öffentliche Sicherheit
Schwerpunkte
- Ein neuer Paragraf § 4a wird eingeführt, der die An‑, Um‑ und Abmeldung regelt und damit die rechtliche Grundlage für digitale Meldungen schafft.
- Der Begriff „Ummeldung“ wird neu definiert: Er bezieht sich jetzt ausschließlich auf die Veränderung der Wohnsitzqualität (Haupt‑/Nebenwohnsitz) und nicht mehr allgemein auf Datenänderungen.
- Für Meldungen von Minderjährigen ist die An‑ oder Ummeldung nur zulässig, wenn beide Elternteile im gleichen Hauptwohnsitz gemeldet sind.
- Im Personenstandsgesetz wird § 47 Abs. 1 um das verschlüsselte Eltern‑Kennzeichen (vbPK‑ZP) ergänzt, um die Zuordnung von Kindern zu ihren Eltern eindeutig und datenschutzkonform zu ermöglichen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.