Zusammenfassung
Der Entwurf ändert drei Schulgesetze: Er passt die Bezeichnungen im Volksschul‑Lehrplan an, führt für englischsprachige Schulen eine verbindliche Englisch‑Unterrichtssprache ein und legt neue Melde‑ und Prüfungsregeln für den häuslichen Unterricht fest. Ziel ist mehr Transparenz, Qualitätssicherung und Kinderschutz.Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung2/8/2023XXVII
Bildung
Organisation des Unterrichtswesens
Schwerpunkte
- Die Bezeichnungen der Unterrichtsfächer in der Vorschulstufe werden an die der Volksschule angepasst (z. B. „Deutsch“ statt „Sprache und Sprechen“, „Musik“ statt „Singen und Musizieren“, „Rhythmik“ statt „Rhythmisch‑musikalische Erziehung“ und „Technik und Design“ statt „Werkerziehung”).
- Für Grundstufe I wird eine lebende Fremdsprache (z. B. Englisch) als verbindliche Übung eingeführt, für Grundstufe II wird sie zum Pflichtfach, und in teilweise englischsprachigen Schulen wird Englisch die Unterrichtssprache.
- Ein neuer Prüfungsgrund wird eingeführt: Wenn der Nachweis des ausreichenden Lernerfolgs nach § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz nicht erbracht wurde, kann ein Widerspruch gegen die Entscheidung der Schulbehörde eingelegt werden.
- Die Fristen für die Entscheidung über Widersprüche und für die Beschwerde beim Verwaltungsgericht werden für Fälle, die sich auf die neue Prüfungsregel (§ 11 Abs. 4) beziehen, an die bereits bestehenden Fristen für vergleichbare schulrechtliche Verfahren angeglichen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.