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Einführung von Pflegeassistenz‑Lehrberufen und Gleichstellung von Lehrabschlusszeugnissen
Ministerialentwurf vom 13.02.2023

Zusammenfassung

Der Entwurf ergänzt das Berufsausbildungsgesetz um § 35b, der spezielle Regeln für Lehrberufe in der Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz festlegt, und passt das Gesundheits‑ und Krankenpflegegesetz an, indem er Lehrabschlusszeugnisse als gleichwertige Qualifikationsnachweise anerkennt.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft2/14/2023XXVII
Gesundheit
Krankenpflege
Betreuung von Pflegebedürftigen
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen

Schwerpunkte

  • Ein neuer § 35b im BAG legt spezielle Bestimmungen für Lehrberufe in der Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz fest, etwa die Nichtanwendung bestimmter bestehender Vorschriften und die Voraussetzung, das Lehrziel der letzten Berufsschulklasse zu erreichen.
  • Für die Genehmigung von Lehrbetrieben muss ein vom Landeshauptmann benannter Sachverständiger für Pflegeausbildung hinzugezogen werden; er muss über einen Qualifikationsnachweis mit Spezialisierung Lehraufgaben verfügen.
  • Die Verordnungen, die im Rahmen des § 35b erlassen werden, müssen Vorgaben zu Ausbilderqualifikationen, Altersgrenzen (mindestens 17 Jahre) und den Ausbildungsgrundsätzen der Pflegeassistenz‑Ausbildungsverordnung enthalten.
  • Urkunden, die von Lehrlingsstellen nach erfolgreicher Lehrabschlussprüfung ausgestellt werden, erhalten den gleichen rechtlichen Status wie ein Qualifikationsnachweis des GuKG, sofern sie die Hinweise auf die Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz und die EU‑Richtlinie 2005/36/EG enthalten.
Regierungsvorlage
Einführung von Lehrberufen in der Pflegeassistenz
einfache Mehrheit XXVII 25.05.2023
Gesetz
Image of politician Kocher Martin, Mag. Dr.

Kocher Martin, Mag. Dr.

Ohne Klub

Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft
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