Einführung von Pflegeassistenz‑Lehrberufen und Gleichstellung von Lehrabschlusszeugnissen
Ministerialentwurf vom 13.02.2023Zusammenfassung
Der Entwurf ergänzt das Berufsausbildungsgesetz um § 35b, der spezielle Regeln für Lehrberufe in der Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz festlegt, und passt das Gesundheits‑ und Krankenpflegegesetz an, indem er Lehrabschlusszeugnisse als gleichwertige Qualifikationsnachweise anerkennt.Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft2/14/2023XXVII
Gesundheit
Krankenpflege
Betreuung von Pflegebedürftigen
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen
Schwerpunkte
- Ein neuer § 35b im BAG legt spezielle Bestimmungen für Lehrberufe in der Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz fest, etwa die Nichtanwendung bestimmter bestehender Vorschriften und die Voraussetzung, das Lehrziel der letzten Berufsschulklasse zu erreichen.
- Für die Genehmigung von Lehrbetrieben muss ein vom Landeshauptmann benannter Sachverständiger für Pflegeausbildung hinzugezogen werden; er muss über einen Qualifikationsnachweis mit Spezialisierung Lehraufgaben verfügen.
- Die Verordnungen, die im Rahmen des § 35b erlassen werden, müssen Vorgaben zu Ausbilderqualifikationen, Altersgrenzen (mindestens 17 Jahre) und den Ausbildungsgrundsätzen der Pflegeassistenz‑Ausbildungsverordnung enthalten.
- Urkunden, die von Lehrlingsstellen nach erfolgreicher Lehrabschlussprüfung ausgestellt werden, erhalten den gleichen rechtlichen Status wie ein Qualifikationsnachweis des GuKG, sofern sie die Hinweise auf die Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz und die EU‑Richtlinie 2005/36/EG enthalten.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.