Novelle des Weingesetzes 2009 – DAC‑Bezeichnung, neue Weinbaugemeinden & digitale Meldungen
Ministerialentwurf vom 16.03.2023Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert das Weingesetz: Er führt die DAC‑Bezeichnung für Qualitätsweine ein, definiert neue geografische Angabe‑Einheiten und macht die elektronische Ernte‑ und Bestandsmeldung verpflichtend.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft3/17/2023XXVII
Wein
Weinbau
Schwerpunkte
- Der Entwurf führt die Bezeichnung „Districtus Austriae Controllatus“ (DAC) für Qualitätsweine ein und legt fest, dass DAC‑Weine nur mit dieser Bezeichnung und den durch Verordnung nach § 34 Abs. 1 festgelegten Bedingungen vermarktet werden dürfen.
- Kleinere geografische Angaben (z. B. Weinbauregionen, Großlagen, Gemeinden, Rieden) dürfen nur verwendet werden, wenn sie den Vorgaben des Gesetzes entsprechen; neue „ortsübergreifende Weinbaugemeinden“ werden als zusätzliche Möglichkeit definiert.
- Für die Angabe einer Großlage, Gemeinde oder Riede muss mindestens 85 % der Trauben aus dem angegebenen Gebiet stammen; der Rest darf aus dem zugehörigen Weinbaugebiet kommen.
- Der Begriff „ortsübergreifende Weinbaugemeinde“ wird definiert als Weinbaufläche, die sich über mehrere Gemeinden erstreckt und einheitliche Weine hervorbringt; ihre Festlegung kann durch Verordnung des Ministers erfolgen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.