Das Weingesetz wird um die DAC‑Bezeichnung, neue geografische Einheiten und eine verpflichtende elektronische Ernte‑ und Bestandsmeldung erweitert; bei Verstößen drohen Sanktionen.
einfache MehrheitXXVII06.07.2023
Gesetz
Wein
Weinbau
Schwerpunkte
Einführung der Bezeichnung „Districtus Austriae Controllatus“ (DAC) für Qualitätsweine, die nur verwendet werden darf, wenn die Trauben aus dem definierten DAC‑Gebiet stammen und die EU‑Vorgaben erfüllt sind.
Erweiterung von § 21 um die neue geografische Einheit „ortsübergreifende Weinbaugemeinde“ und um die verpflichtende Angabe von Rieden auf dem Etikett, wobei für Großlagen, Gemeinden, Rieden und ortsübergreifende Weinbaugemeinden mindestens 85 % der Trauben aus der jeweiligen Einheit stammen müssen.
Der Bundesminister kann per Verordnung festlegen, dass für Ernte‑ und Bestandsmeldungen bestimmte Formblätter, Datenträger und elektronische Übertragungsformen zu verwenden sind; die Weindatenbank wird dabei verpflichtend.
Ernte‑ und Bestandsmeldungen müssen jährlich elektronisch über die Weindatenbank eingereicht werden; bei verspäteter Meldung wird die Prüfnummer entzogen und das Inverkehrbringen von Wein ist nur noch mit der Herkunftsangabe „Österreich“ ohne Rebsorten‑ oder Jahrgangsbezeichnung erlaubt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.