Änderung des Weingesetzes – Sanktionen bei verspäteter Meldung
abgestimmt am
06.07.2023
Zusammenfassung
Der Antrag ändert das Weingesetz: Wer seine Ernte‑ bzw. Erzeugungsmeldung zu spät abgibt, darf keinen Qualitätsprüfnummer erhalten und muss den Wein nur als „Österreich“ ohne Rebsorten‑ oder Jahrgangsangabe verkaufen, bis die Meldung nachgereicht ist. Gleichzeitig wird das Prinzip „Beraten statt Strafen“ abgeschafft.
einfache MehrheitXXVII06.07.2023
Abänderung
Wein
Weinbau
Schwerpunkte
Wird die Ernte‑ bzw. Erzeugungsmeldung nicht fristgerecht abgegeben, darf der Winzer keine staatliche Prüfnummer erhalten und muss den Wein nur mit der Herkunftsangabe „Österreich“ sowie ohne Rebsorten‑ und Jahrgangsbezeichnung vermarkten, bis die Meldung nachgeholt ist.
Der bisherige Grundsatz „Beraten statt Strafen“, der bei geringfügigen Verstößen eine beratende Lösung vorsah, wird durch die Novelle abgeschafft.
Statt einer kompletten Qualitätsabwertung schlägt der Antrag vor, die Qualitätsbezeichnung nur zu sperren, bis die Meldung nachgereicht oder das ausstehende Entgelt bezahlt ist – ein Modell, das bereits für die Erteilung der Prüfnummer bei nicht bezahlten Gebühren existiert.
Die Novelle lässt offen, wann und wie die Bundeskellereiinspektion Winzer kontaktieren muss, was zu einer potenziellen willkürlichen Anwendung führen kann.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.