Neuer Begriff und verschärfte Strafen für kindesbezogenes Sexualmissbrauchsmaterial
Ministerialentwurf vom 30.03.2023Zusammenfassung
Der Entwurf ersetzt den Begriff „pornographische Darstellungen Minderjähriger“ durch „bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial“, erhöht Strafen, führt qualifizierte Tatbestände für viele Bilder ein und erweitert das Tätigkeitsverbot. Inkrafttreten: 1. Oktober 2023.Bundesministerium für Justiz3/31/2023XXVII
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Strafrecht
Schwerpunkte
- Der Tatbestand wird neu benannt: "bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial" (CSAM) ersetzt den alten Ausdruck "pornographische Darstellungen Minderjähriger".
- Die Höchststrafe für Herstellung, Einfuhr und Verbreitung von CSAM wird von bis zu drei Jahren auf bis zu fünf Jahre angehoben; bei besonders schweren Fällen (z. B. kriminelle Vereinigung) bis zu zehn Jahre.
- Ein neuer qualifizierender Tatbestand (Abs. 1a) führt zu einer Strafe von einem bis zu fünf Jahren, wenn die Tat an vielen (mindestens ca. 30) Abbildungen oder Darstellungen begangen wird.
- Die Ausnahme‑Regelung für einvernehmliche Darstellungen wird eingeschränkt: Das Alter des Täters darf höchstens fünf Jahre über dem der abgebildeten Person liegen.
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