Investitionskontrollgesetz – Kontrolle ausländischer Direktinvestitionen
Ministerialentwurf vom 28.05.2020Zusammenfassung
Das Investitionskontrollgesetz regelt, wann ausländische Direktinvestitionen in österreichische Unternehmen einer behördlichen Genehmigung bedürfen – insbesondere bei kritischen Sektoren und ab definierten Stimmrechts‑ bzw. Einfluss‑Schwellen. Es legt Antragsverfahren, Fristen, ein EU‑Kooperationssystem und Sanktionen bei Verstößen fest.Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort5/29/2020XXVII
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
- Eine ausländische Direktinvestition ist genehmigungspflichtig, wenn das Zielunternehmen in einem der in der Anlage genannten sicherheitsrelevanten Bereiche tätig ist und entweder das gesamte Unternehmen erworben wird oder die festgelegten Stimmrechts‑ bzw. Einfluss‑Schwellen überschritten werden.
- Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter*innen und Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme unter 2 Mio. €) sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen.
- In besonders sensiblen Bereichen (z. B. kritische Energie‑ und Gesundheitsinfrastruktur) gilt bereits eine Genehmigungspflicht ab einem Stimmrechtsanteil von 10 %; in allen anderen Bereichen bei 25 % bzw. 50 %.
- Stimmrechtsanteile mehrerer ausländischer Investoren werden zusammengezählt; auch indirekte Beteiligungen über Tochter‑ oder Schwestergesellschaften können zur Ermittlung des Schwellenwertes herangezogen werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.