Das Investitionskontrollgesetz regelt, wann ausländische Direktinvestitionen in österreichische Unternehmen einer Genehmigung bedürfen. Es schützt kritische Sektoren, definiert Meldepflichten und richtet ein Komitee zur Beratung ein.
einfache MehrheitXXVII08.07.2020
Gesetz
Handel
Industrie
Wirtschaft
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
Das Gesetz definiert zentrale Begriffe wie österreichisches Unternehmen, ausländische Person und Direktinvestition.
Eine Direktinvestition ist genehmigungspflichtig, wenn das Zielunternehmen in sensiblen Bereichen tätig ist und ein ausländischer Investor mindestens 10 % (für besonders sensible Sektoren) bzw. 25 % (für andere Bereiche) der Stimmrechte erwirbt.
Bei der Prüfung wird geprüft, ob die Investition die Sicherheit oder öffentliche Ordnung gefährden könnte, etwa durch staatliche Kontrolle des Investors oder kriminelle Verbindungen.
Der Investor muss einen schriftlichen Antrag mit umfangreichen Angaben (z. B. Eigentümerstruktur, Finanzierung, Marktanteile) beim zuständigen Bundesminister einreichen; das Zielunternehmen muss bei Kenntnis eines geplanten Vorgangs ebenfalls melden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.