Zusammenfassung
Das Gesetz legt pauschale Zweckzuschüsse von 18 € pro COVID‑19‑Impfung fest, definiert Übergangsbestimmungen für das COVID‑19‑Maßnahmengesetz und ändert zahlreiche Sozialversicherungs‑ sowie Gesundheitsgesetze, um Tests, Impfungen und Risikobescheinigungen zu regeln.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz4/6/2023XXVII
Gesundheit
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Schwerpunkte
- Der Bund zahlt den Ländern und Gemeinden 18 € pro nachweislich verabreichter COVID‑19‑Impfung, um die Impfkampagne zu unterstützen.
- Eine Richtlinie legt die Grundsätze zur Abwicklung der Zweckzuschüsse fest; die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist dafür verantwortlich.
- Der zuständige Bundesminister kann Früherkennungs‑ und Überwachungsprogramme einführen, z. B. epidemiologische Erhebungen, Abwassermonitoring oder Sentinel‑Erhebungen.
- Arztpraxen und Apotheken dürfen COVID‑19‑Tests (Antigen‑ und PCR‑Tests) durchführen; für jede Test‑Durchführung erhalten sie ein pauschales Honorar von 25 €.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.